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Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Achimer Speeldäl" und hat seinen Sitz in Achim. Seine Gründung erfolgte im August 1946. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein dient auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit der Pflege und Förderung des plattdeutschen Laien- und Heimatspiels, sowie des plattdeutschen Volksbrauchtums. Er ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral. Da sein Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erstrebt der Verein keinerlei Gewinn (Gemeinnützigkeit).

 

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Bremischer Volksbühnenspieler im Bund Deutscher Volksbühnenspieler e.V., Berlin, und des Plattdeutschen Kring e.V., Bremen.

 

§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung, sowie die Satzungen der gemäß § 3 in Frage kommenden  Organisationen ausschließlich geregelt.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Die Mitgliedschaft kann jede unbescholtene Person beiderlei Geschlechts durch schriftliche Anmeldung erwerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Durch seine Mitgliedschaft bekennt er sich zur Annahme der Satzung.

 

§ 6 Ehrenmitglieder

In Würdigung besonderer Verdienste kann der Vorstand einem Mitglied die Ehrenmitgliedschaft zu erkennen.

 

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Tod, b) durch schriftlichen Austritt, c) durch Ausschluß aus dem Verein auf  Grund eines Versammlungsbeschlusses.

 

§ 8 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlußfassungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder haben freien Eintritt zu den Theateraufführungen des Vereins.

 

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Satzungen des Vereins und der angeschlossenen Organisationen zu befolgen

b) nicht gegen die Satzung und die Interessen des Vereins zu handeln

c) die durch Beschluß der Generalversammlung festgelegten Beiträge pünktlich zu entrichten.

 

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Vereinshauptversammlung  (Generalversammlung)

b) Vorstand

c) Ehrenrat

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Die Wahl zu allen Vereinsorganen erfolgt grundsätzlich für die Dauer des Geschäftsjahres. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

 

§ 11 Vereinshauptversammlung

Die Vereinshauptversammlung (Generalversammlung) soll alljährlich einmal (möglichst im Januar) einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch eine Anzeige im "ACHIMER KREISBLATT" oder durch schriftliche Benachrichtigung. Anträge zur Generalversammlung müssen 6 Tage vorher in Händen des 1. Vorsitzenden sein. Außerordentliche Generalversammlungen müssen einberufen werden

a) auf Beschluß des Vereinsvorstandes,

b) wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses schriftlich verlangt.

 

§ 12 Aufgaben der Hauptversammlung

Der Vereinshauptversammlung (Generalversammlung) steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsmäßig anderen Organen übertragen ist. Ihrer Beratung und Beschlußfassung unterliegen insbesondere

1. Jahresbericht des Vorstandes

2. Finanzbericht des Kassenwartes

3. Entlastung des Vorstandes

4. Neuwahl des Vorstandes

5. Neuwahl von zwei Kassenprüfern

6. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

7. Bestimmung der Beitragssätze

8. Erledigung der vorliegenden Anträge

Während der Wahl des 1. Vorsitzenden führt ein von der Versammlung bestimmtes Mitglied den Vorsitz.

 

§ 13 Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus

1.) dem 1. Vorsitzenden

2.) dem 2. Vorsitzenden

3.) dem Spielleiter

4.) dem Kassenwart

5.) dem Schriftwart

6.) dem Werbe- und Pressewart

7.) dem Bühnenobmann

8.) dem Beleuchter

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein. Der 2. Vorsitzende ist in Gemeinschaft mit dem Kassen- und Schriftwart vertretungsberechtigt. Er soll nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden den Verein vertreten.

 

§ 14 Pflichten und Rechte des Vereinsvorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger anhaltender Behinderung von Mitgliedern der Vereinsorgane deren verwaistes Amt bis zur nächsten Generalversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins neu zu besetzen.

 

§ 15 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern. Sie sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Er entscheidet nach Anhörung des 1. Vorsitzenden mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße. Er muß auch die am Streit beteiligten anhören. Jede Sitzung des Ehrenrates ist vertraulich. Den Betroffenen ist seine Entscheidung schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die Entscheidung ist endgültig.

 

§ 16 Kassenprüfer

Die von der Generalversammlung auf jeweils 1 Jahr zu wählenden zwei Kassenprüfer (Wiederwahl ist zulässig) haben gemeinsam mindestens einmal im Jahre eine ins Einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen und das Ergebnis der Generalversammlung vorzutragen.

 

§ 17 Verfahren der Beschlußfassung aller Organe

Sämtliche Vereinsorgane sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, sofern die Einberufung ordnungsmäßig erfolgt ist. Alle Beschlüsse sind in das Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftwart unterzeichnet werden muß.

 

§ 18 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 , über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins ist evtl. noch vorhandenes Vermögen solchen Organisationen der Stadt Achim zuzuwenden, die ähnliche Ziele wie die ACHIMER SPEELDÄL verfolgen. Die letzte Generalversammlung hat dazu einen Liquidator zu bestellen, der die gemeinnützige Verwendung des Vermögens innerhalb eines Jahres sicherzustellen hat.

 

§ 19 Übergangsbestimmungen

Diese Vereinssatzung tritt mit dem Zeitpunkt ihrer ordnungsmäßigen Annahme durch die General versammlung am 14. Januar 1964 in Kraft.

 

Achim den 12. Mai 1964  - Der Vorstand der ACHIMER SPEELDÄL

unterschrieben: gez. Joh. Backhaus - gez. Meta Esselmann - gez. Hinrich Esselmann - gez. Rolf Gädje - gez. Richard Wessel - gez. Hilde Winter - gez. Hinrich Bergmann
 

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